6. 6.1. Mit Beschluss vom 16. Oktober 2020 wurde das Verfahren gemäss Antrag der Parteien einstweilen sistiert bis zu einem rechtskräftigen Entscheid über die Frage der Einbürgerung des Beschuldigten. 6.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Urteil vom 17. Mai 2022 (WBE.2021.437) die Beschwerde des Beschuldigten betreffend den Widderruf der Erteilung des Kantonsbürgerrechts ab. 6.3. Mit Urteil vom 8. September 2023 wies das Bundesgericht (1C_381/2022) die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhobene Beschwerde ab. 6.4. Mit Verfügung vom 21. November 2023 hob der Verfahrensleiter die Sistierung des Verfahrens auf.