2. Der Beschuldigte sei stattdessen gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für 5 Jahre des Landes zu verweisen. Diese Landesverweisung wäre für den ganzen Schengenraum gültig und entsprechend im SIS einzutragen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Prüfung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. h und Abs. 2 StGB an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."