3.2. Das begründete Urteil (auf den Punkt der Landesverweisung beschränkt) wurde der Oberstaatsanwaltschaft am 24. März 2020 zugestellt. 3.3. Mit Eingabe vom 7. April 2020 erklärte die Oberstaatsanwaltschaft Berufung mit folgenden Anträgen: "1. Dispositiv Ziff. 6 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben.