3. Die Anklagegebühr von Fr. 400.00 sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten des Gerichts von Fr. 430.00 (Gerichtsgebühr und Spesen) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Verteidigungskosten selber. 5. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 142, zusammen Fr. 2'142, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)