1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Tierseuchenschutzgesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie - der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 a LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 5'500.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 55 Tagen vollzogen.