5.2. Insgesamt ist der Beschuldigte damit mit einer Busse von Fr. 5'500.00 zu belegen. Diese ist auch mit seinen finanziellen Verhältnissen vereinbar (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2018, N. 24 ff. zu Art. 106 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 55 Tage festgelegt (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 106 StGB). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. - 16 -