13 ff.) wurden diverse Missstände im Betrieb gerügt sowie u.a. der Verkauf von Köpfen von Schafen älter als ein Jahr beanstandet und verboten. Es wurde jedoch keine Anzeige erstattet und der Beschuldigte und D. wurden lediglich auf die Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetzes und des Tierseuchengesetzes hingewiesen. Die Verfügung vom 11. April 2014 kommt damit nicht einer Vorstrafe gleich. Zudem wurden nach Erlass dieser Verfügung die vom Tierarzt Dr. E. bestätigten strengen Kontrollen eingeführt. Das Vorleben des Beschuldigten kann unter diesen Umständen zwar nicht mehr als gänzlich unauffällig bezeichnet, jedoch noch knapp neutral gewertet werden.