5.1.2. Die Einsatzstrafe ist sodann für die Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Angesichts der auch für diesen Tatbestand geltenden obigen Überlegungen ist ebenfalls von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, wobei innerhalb des Strafrahmens von Fr. 20'000.00 (Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG) bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von Fr. 2'500.00 Busse angemessen erscheint. - 15 -