ckung der Schafsköpfe durch das Lebensmittelgeschäft C. berücksichtigt wurde (act. 12). Damit und angesichts des Umstands, dass auch mit der Lieferung der Ware als Gefälligkeit letztlich finanzielle Interessen verfolgt wurden, kann - entgegen der Vorinstanz - nicht mehr von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden. Ein schweres Verschulden liegt indessen ebenfalls nicht vor. Vielmehr ist ein leichtes bis mittelschweres Verschulden anzunehmen und von einer Einsatzstrafe von Fr. 5'000.00 Busse auszugehen.