Bei der Festlegung des Verschuldens ist relativierend zu berücksichtigen, dass vorliegend die eher geringe Anzahl von sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfen in Verkehr gebracht wurde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm kann aus der Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, keine Lammköpfe mehr zu verkaufen (act. 144), nicht abgeleitet werden, dass wiederholt Schafsköpfe von Tieren über 12 Monaten verkauft wurden.