5.2. Sowohl bei Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG als auch Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG handelt es sich um Übertretungen. Die allgemeinen Bestimmungen des - 14 - Strafgesetzbuches sind anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Es ist damit eine Gesamtbusse i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. 5.1. 5.1.1. Mit der Vorinstanz (E. 5.3) ist vorliegend von der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG als schwerstes Delikt auszugehen. Hierfür ist eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Strafrahmen beträgt Busse bis zu Fr. 40'000.00.