Der Beschuldigte beantragt für den Fall eines Schuldspruchs die Bestätigung der vorinstanzlichen verhängten Busse von Fr. 1'000.00. Er führte in der Berufungsantwort aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm von einem schweren Verschulden und geradezu hoher krimineller Energie ausgehe und eine Busse nahe der Maximalbusse beantrage. Der Beschuldigte habe in seinem Betrieb sämtliche vorgeschriebenen Massnahmen getroffen und umgesetzt, um die Traberkrankheit einzudämmen.