Der Verlauf der Traberkrankheit sei nicht restlos geklärt und es könne Jahre dauern, bis die Krankheit ausbreche. Das Motiv des Beschuldigten sei letztlich finanzieller Natur und es habe sich offensichtlich nicht um einen Einzelfall gehandelt, zumal der Beschuldigte angegeben habe, mit der Abgabe von besagten Köpfen aufgehört zu haben. Er sei zwar nicht strafrechtlich, jedoch verwaltungsrechtlich einschlägig vorbelastet. Das Verschulden des Beschuldigten wiege sowohl hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz als auch hinsichtlich der in echter Konkurrenz dazu stehenden Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz schwer.