Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 39'000.00 (ev. 390 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Sie führt in ihrer Berufungsbegründung aus, dass entgegen der Vorinstanz nicht von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz genüge eine abstrakte Gefährdung, weshalb diese nicht derart stark verschuldensmindernd berücksichtigt werden könne. Der Verlauf der Traberkrankheit sei nicht restlos geklärt und es könne Jahre dauern, bis die Krankheit ausbreche.