Der Beschuldigte ist damit der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG sowie der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art.180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV und Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und 22 Abs. 1 VTNP schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 1'000.00 (ev. 10 Tage Ersatzfreiheitstrafe).