17 Abs. 5 HyV (Hygieneverordnung EDI). Es kann auf die zutreffenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Qualifikation der beanstandeten Schafsköpfe als Risikomaterial (tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1), welches nicht in Verkehr gebracht werden darf, sondern fachgerecht zu entsorgen ist (E. 4.1 f. und E. 4.3 f.), verwiesen werden. Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 LMG, 10 LGV und Art. 17 Abs. 5 HyV (Verletzung der Vorschriften betreffend hygienischen Umgang mit Lebensmitteln) ist jedoch als von Art. 64 Abs. 1 lit.