Es bestehen damit keine Zweifel, dass der Beschuldigte als Verantwortlicher für den Schlachtbetrieb von der am 18. Dezember 2018 ausgelieferten Ware Kenntnis hatte und die Bereitstellung der Ware zumindest veranlasste. Er wirkte damit in erheblichem Masse bei der Inverkehrbringung der nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe mit, anstatt diese vorschriftsgemäss zu entsorgen. Ob die Köpfe aus dem Konfiskatraum hervorgeholt bzw. schon zuvor der Kontrolle entzogen wurden, kann dabei offen bleiben. Zu welchem Zweck solche Köpfe verwendet werden, ist vorliegend nicht von Relevanz und kann ebenfalls offen bleiben.