resse daran haben, gegen die (ihnen gemäss E-Mail des Tierarztes Dr. E. vom 14. Februar 2019 bekannten) Vorschriften betreffend der Schafsköpfe zu verstossen. Hingegen besteht ein erhebliches Interesse des Beschuldigten, die Bestellungen der Kundschaft auszuliefern. Dass es sich angesichts des geringen Preises von Fr. 2.00 pro Schafskopf um eine blosse Gefälligkeit handeln kann, vermag daran nichts zu ändern, zumal eine sol- - 12 -