Hinweise, dass D. ausnahmsweise bei der Bereitstellung der Lieferung vom 18. Dezember 2018 mitgewirkt hat und der Beschuldigte – trotz seiner Verantwortung für den Schlachtbetrieb – aus irgendwelchen Gründen nicht involviert war, liegen nicht vor und werden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. Dass andere Mitarbeiter im Schlachthof ohne Zutun des Beschuldigten eigenmächtig (und in Umgehung der dargelegten engmaschigen Kontrollen) mehrere nicht verkehrsfähige Schafsköpfe für die Auslieferung bereitstellten, erscheint im Übrigen nicht plausibel, zumal die Angestellten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 3.3) – keinerlei Inte-