in der Regel keine Kenntnis vom Inhalt der Fleischlieferungen erlangt. Hinweise, dass D. ausnahmsweise bei der Bereitstellung der Lieferung vom 18. Dezember 2018 mitgewirkt hat und der Beschuldigte – trotz seiner Verantwortung für den Schlachtbetrieb – aus irgendwelchen Gründen nicht involviert war, liegen nicht vor und werden auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht.