Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und D. ist damit davon auszugehen, dass der Schlachtbetrieb in den Verantwortungsbereich des Beschuldigten fällt, während hinsichtlich D. davon auszugehen ist, dass dieser aufgrund seiner hauptsächlichen Tätigkeit im Ladenlokal und nur aushilfsweise geleisteten Einsätzen im Verantwortungsbereich des Beschuldigten (jedoch keine Arbeit im Schlachthof, act. 145) in der Regel keine Kenntnis vom Inhalt der Fleischlieferungen erlangt.