4.2.2.2. Die konkreten Umstände der Lieferung vom 18. Dezember 2018, insbesondere die Fragen, was genau bestellt wurde, wer die Bestellung entgegengenommen, die Lieferung veranlasst und die Ware bereitgestellt hat bzw. die Bereitstellung der Ware angeordnet hat, konnten vorliegend zwar nicht gänzlich geklärt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Der Beschuldigte führte an der Berufungsverhandlung jedoch aus, dass er grundsätzlich für den Verkauf, die Kundenbetreuung und das Organisatorische im Schlachtbetrieb zuständig sei. Die Bestellungen würden jeweils direkt zu ihm kommen.