Die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts C. hätten am nächsten Tag den Lieferschein vom 18. Dezember 2018 sowie weitere Lieferscheine der B. vorbeigebracht. Auf entsprechende Aufforderung hätten sie in der Folge noch weitere Lieferscheine nachgereicht, wobei kein Lieferschein eines zweiten Lieferanten dabei gewesen sei (act. 69; Lieferscheine, act. 75 und 76.). 4.1.5. Unter diesen Umständen ist als erstellt zu betrachten, dass die anlässlich der Inspektion vom 19. Dezember 2018 beanstandeten Schafsköpfe aus der am Vortag erfolgten Lieferung der B. stammten.