4.1.4. Eine Lieferung durch einen anderen Lieferanten, wie vom Beschuldigten in der Berufungsbegründung vorgebracht, erscheint indessen angesichts der am Vortag erfolgten, unbestrittenen Lieferung von exakt derselben Anzahl Schafsköpfe durch die B. nicht plausibel. Ein nachträgliches Einfrieren ist ohne weiteres möglich, die Akten enthalten im Übrigen keine Angaben dazu, ob die Köpfe im Zeitpunkt der Inspektion bereits vollständig durchgefroren waren.