4.1.3. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass die am 19. Dezember 2018 festgestellten nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe nicht aus dieser Lieferung stammen könnten. Aufgrund des Ablaufs bei und nach der Schlachtung sowie den wiederholten Kontrollen, insbesondere auch durch den Veterinär Dr. E., sei es kaum möglich, dass ein nicht verkehrsfähiger Schafskopf in den Verkehr gelange. Dass sechs von ihnen gelieferte Köpfe nicht den Vorschriften entsprechen, könne nicht sein (Auss. Besch., act. 28 und 143; Eingabe des Beschuldigten an das Bezirksgericht Zofingen vom 12. März 2020, act. 109 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5).