Die Annahme der Vorinstanz, dass die Köpfe nachträglich aus dem Konfiskatraum geholt worden seien, widerspreche jedem gesunden Menschenverstand. Es sei widerlich und kein vernünftiges Motiv hierfür ersichtlich, da mehr als genug zulässige Lammköpfe vorhanden seien. Dieser Vorwurf sei im Übrigen erstmals in der Urteilsbegründung vorgebracht worden und der Beschuldigte habe sich dazu nicht äussern können noch sei Dr. E. als Zeuge einvernommen worden. Es handle sich um eine grundlose Unterstellung, welche nicht ansatzweise nachgewiesen worden sei (Berufungsbegründung S. 10).