Es sei damit nicht erwiesen, dass die zehn in der Tiefkühltruhe vorgefundenen Köpfe aus dem Betrieb des Beschuldigten stammten. Die Vorinstanz nenne weiter keinen einzigen glaubhaften Hinweis darauf, dass es Kulturen gebe, welche vorzugsweise Schafsköpfe von älteren Tieren verwende (Berufungsbegründung S. 6/7). Wenn ein Schafskopf ausnahmsweise auf dem Teller präsentiert werde, würden nicht die Zähne hervorgehoben, sondern am ehestens noch die Zunge oder es werde ihm eine Dekoration in den Mund gesteckt (Berufungsbegründung S. 9). Die Annahme der Vorinstanz, dass die Köpfe nachträglich aus dem Konfiskatraum geholt worden seien, widerspreche jedem gesunden Menschenverstand.