3.3. In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass die beanstandeten Köpfe in der Tiefkühltruhe tiefgefroren, einzeln verpackt und nicht etikettiert gewesen seien. Diese könnten von anderen Lieferanten stammen. Die aus dem Betrieb des Beschuldigten gelieferten (immer unterjährigen) Köpfe würden immer in Säcke zu je sechs Stück abgefüllt. Es sei durchaus möglich, dass die von der B. gelieferten frischen Köpfe gleichentags verkauft worden seien. Frische Ware werde vorzugsweise frisch verkauft (Berufungsbegründung S. 5). Es sei damit nicht erwiesen, dass die zehn in der Tiefkühltruhe vorgefundenen Köpfe aus dem Betrieb des Beschuldigten stammten.