3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten zusammengefasst vor, dass er ein Tiernebenprodukt der Kategorie 1 zum Verzehr in den Verkehr gebracht und damit die korrekte Entsorgung nicht sichergestellt habe, indem er als Mitbetreiber der B. am 18. Dezember 2018 sechs Schafsköpfe von Tieren älter als 12 Monate ausgeliefert habe. Damit habe er gegen das Tierseuchengesetz (TSG) und das Lebensmittelgesetz (LMG) verstossen und sich gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG sowie Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG strafbar gemacht.