Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG strafbar sei. Der Beschuldigte konnte sich damit hinreichend gegen das ihm vorgeworfene Verhalten verteidigen. Das Anklageprinzip ist somit nicht verletzt. Ob der Anklagesachverhalt neben (dem offensichtlich geschilderten) Vorwurf vorsätzlichen Handelns auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit umfasst, wird zu prüfen sein, sollte sich der Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht erhärten.