Mit der Vorinstanz (E. 1.2) kann jedoch festgehalten werden, dass der gegen den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf trotz der Darstellung des Sachverhalts in zwei Teilen und der fehlenden Nennung der im einzelnen verletzten Bestimmungen des Tierseuchengesetzes bzw. des Lebensmittelgesetzes hinreichend klar umschrieben ist. Insbesondere geht aus der Anklage deutlich hervor, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe mit der Lieferung bzw. dem Verkauf von sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfen am 18. Dezember 2018 an das Lebensmittelgeschäft C. Tiernebenprodukte der Kategorie 1 und damit Risikomaterial in Verkehr gebracht und dieses nicht entsorgt, was gemäss