2. Der Beschuldigte rügt zunächst die Verletzung des Anklageprinzips (Berufungsbegründung S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz (E. 1.2) kann jedoch festgehalten werden, dass der gegen den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf trotz der Darstellung des Sachverhalts in zwei Teilen und der fehlenden Nennung der im einzelnen verletzten Bestimmungen des Tierseuchengesetzes bzw. des Lebensmittelgesetzes hinreichend klar umschrieben ist.