3.5. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm auf die Stellung eines Nichteintretensantrags. 3.6. Mit Eingaben vom 14. Januar 2021 (Postaufgabe 15. Januar 2021) erstattete der Beschuldigte die Berufungsantwort sowie die Berufungsbegründung und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. 3.7. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung.