3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschuldigte sei für die Verteidigerkosten im erstinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote angemessen zu entschädigen. -5- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.4. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 erstattete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm die Berufungsbegründung und beantragte die Gutheissung ihrer Berufung.