3. 3.1. Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 26. November 2020 erklärte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. November 2020 die Berufung und stellte folgenden Antrag: "Ziff. 2 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 39'000.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 390 Tagen vollzogen." 3.2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde das mündliche Verfahren angeordnet.