2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 3. 3.1 Die Anklagegebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.