Dadurch hat der Beschuldigte ein Tiernebenprodukt der Kategorie 1 zum Verzehr in Verkehr gebracht, womit er deren korrekte Entsorgung nicht sichergestellt hat. Dies obwohl der Beschuldigte und dessen Bruder D. mit Schreiben des Amts für Verbraucherschutz des Kantons Aargau vom 11. April 2014 bereits darauf aufmerksam gemacht wurden, dass es sich bei Schafsköpfen, welche von Schafen älter als 12 Monate stammen, um Risikomaterial handelt und somit deren Verkauf verboten ist. Sachverhalt 2: