Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2020.242 (ST.2020.6; StA.2019.1854) Urteil vom 6. Mai 2022 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Lienhard Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach, 4800 Zofingen Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1975, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Regula Walker, […] Gegenstand TSG-/LMG-Widerhandlung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm erliess am 14. Mai 2019 einen Straf- befehl gegen den Beschuldigten im Zusammenhang mit der Lieferung meh- rerer, von Tieren über 12 Monate stammenden Schafsköpfe. 1.2. Der Beschuldigte erhob am 23. Mai 2019 Einsprache gegen diesen Straf- befehl. 1.3. Am 18. Oktober 2019 erliess die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm (als Er- satz des Strafbefehls vom 14. Mai 2019) einen neuen Strafbefehl, mit wel- chem dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen wurde: "Sachverhalt 1: Verstoss gegen die Tierseuchengesetzgebung (TSG) Der Beschuldigte hat als Mitbetreiber B. an der C (Strasse) resp. an der I (Strasse) in […] Q. dem Lebensmittelgeschäft C. am J (Strasse) in […] Basel am 18. Dezember 2018 sechs Schafsköpfe geliefert, welche von Schafen älter als 12 Monate (Tiernebenprodukt der Kategorie 1) stamm- ten, und für CHF 2.00 pro Kopf verkauft. Dadurch hat der Beschuldigte ein Tiernebenprodukt der Kategorie 1 zum Verzehr in Verkehr gebracht, womit er deren korrekte Entsorgung nicht sichergestellt hat. Dies obwohl der Beschuldigte und dessen Bruder D. mit Schreiben des Amts für Ver- braucherschutz des Kantons Aargau vom 11. April 2014 bereits darauf aufmerksam gemacht wurden, dass es sich bei Schafsköpfen, welche von Schafen älter als 12 Monate stammen, um Risikomaterial handelt und somit deren Verkauf verboten ist. Sachverhalt 2: Verstoss gegen die Lebensmittelgesetzgebung (LMG) Durch das Inverkehrbringen (Lieferung und Verkauf am 18. Dezember 2018 an das Lebensmittelgeschäft C., J (Strasse) in […] Basel) von sechs Schafsköpfen, welche jeweils von Schafen älter als 12 Monate stammten - wobei es sich um Tiernebenprodukte der Kategorie 1 (vgl. Sachverhalt 1 hievor) und nicht um Lebensmittel i.S.v. Art. 4 LMG handelt - bei dessen Verzehr nicht auszuschliessen ist, dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird, hat der Beschuldigte als Mitbetreiber der B. an der C (Strasse) resp. an der I (Strasse) in […] Q. mit Wissen und Willen die menschliche Gesundheit gefährdet." -3- Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm verurteilte den Beschuldigten zu ei- ner Busse von Fr. 39'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 390 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). 1.4. Der Beschuldigte erhob am 28. Oktober 2019 Einsprache gegen diesen Strafbefehl. 1.5. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm überwies den Strafbefehl am 16. Ja- nuar 2020 als Anklageschrift an das Bezirksgericht Zofingen zur Durchfüh- rung des Hauptverfahrens. 2. 2.1. Am 27. Juli 2020 fand vor dem Bezirksgericht Zofingen die Hauptverhand- lung statt. Der Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch sowie die Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. 2.2. Das Bezirksgericht Zofingen erkannte mit Urteil vom 27. Juli 2020: "1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Tierseuchenschutzgesetz durch Nicht- entsorgen von Risikomaterial gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie - der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz durch unerlaubten Umgang mit Lebensmitteln und Nichteinhalten der Hygienevorschrif- ten gemäss Art. 64 Abs. 1 a und b LGM i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LGM, Art. 10 Abs. 3 LGM, Art. 10 LGV und Art. 19 HyV. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mungen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 1'000.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatz- freiheitsstrafe von 10 Tagen vollzogen. 3. 3.1 Die Anklagegebühr wird auf Fr. 400.00 festgesetzt und dem Beschul- digten auferlegt. 3.2 Die Verfahrenskosten des Gerichts bestehen aus: a) der Gerichtsgebühr von Fr. 400.00 b) den Spesen von Fr. 30.00 Total Fr. 430.00 -4- Dem Beschuldigten werden die Gerichtsgebühr sowie die Kosten ge- mäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 430.00 auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Verteidigungskosten selber." 2.3. Am 3. August 2020 meldete die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm die Be- rufung an. 2.4. Am 10. August 2020 meldete der Beschuldigte die Berufung an. 3. 3.1. Nach der Zustellung des begründeten Urteils am 26. November 2020 er- klärte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm am 27. November 2020 die Berufung und stellte folgenden Antrag: "Ziff. 2 des Urteils sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestim- mungen sowie gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von CHF 39'000.00 verurteilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 390 Tagen vollzogen." 3.2. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2020 wurde das mündliche Verfahren angeordnet. 3.3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 erklärte der Beschuldigte Berufung gegen das am 26. November 2020 bei ihm eingegangene begründete Urteil an. Er stellte die folgenden Anträge: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 27.07.2020 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, und der Beschuldigte sei für die Verteidigerkosten im erst- instanzlichen Verfahren gemäss eingereichter Honorarnote angemes- sen zu entschädigen. -5- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates." 3.4. Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 erstattete die Staatsanwaltschaft Zo- fingen-Kulm die Berufungsbegründung und beantragte die Gutheissung ih- rer Berufung. 3.5. Mit Eingabe vom 4. Januar 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm auf die Stellung eines Nichteintretensantrags. 3.6. Mit Eingaben vom 14. Januar 2021 (Postaufgabe 15. Januar 2021) erstat- tete der Beschuldigte die Berufungsantwort sowie die Berufungsbegrün- dung und hielt an den gestellten Rechtsbegehren fest. 3.7. Mit Eingabe vom 25. Januar 2021 reichte die Staatsanwaltschaft Zofingen- Kulm die Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung. 3.8. Das Obergericht führte am 6. Mai 2022 die Berufungsverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie der ebenfalls beschuldigte D. (SST.2020.241) befragt wurden. Die Parteien hielten an ihren bisherigen Anträgen fest. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm richtet sich gegen die Höhe der von der Vorinstanz festgesetzten Busse. Sie beantragt die Ver- urteilung des Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 39'000.00 (ersatzweise 390 Tage Freiheitsstrafe). Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). -6- 2. Der Beschuldigte rügt zunächst die Verletzung des Anklageprinzips (Beru- fungsbegründung S. 2 ff.). Mit der Vorinstanz (E. 1.2) kann jedoch festge- halten werden, dass der gegen den Beschuldigten erhobene Tatvorwurf trotz der Darstellung des Sachverhalts in zwei Teilen und der fehlenden Nennung der im einzelnen verletzten Bestimmungen des Tierseuchenge- setzes bzw. des Lebensmittelgesetzes hinreichend klar umschrieben ist. Insbesondere geht aus der Anklage deutlich hervor, dass dem Beschuldig- ten vorgeworfen wird, er habe mit der Lieferung bzw. dem Verkauf von sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfen am 18. Dezember 2018 an das Lebensmittelgeschäft C. Tiernebenprodukte der Kategorie 1 und damit Ri- sikomaterial in Verkehr gebracht und dieses nicht entsorgt, was gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG sowie Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG strafbar sei. Der Beschuldigte konnte sich damit hinreichend gegen das ihm vorgewor- fene Verhalten verteidigen. Das Anklageprinzip ist somit nicht verletzt. Ob der Anklagesachverhalt neben (dem offensichtlich geschilderten) Vor- wurf vorsätzlichen Handelns auch den Vorwurf der Fahrlässigkeit umfasst, wird zu prüfen sein, sollte sich der Vorwurf vorsätzlichen Handelns nicht erhärten. 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm wirft dem Beschuldigten zusam- mengefasst vor, dass er ein Tiernebenprodukt der Kategorie 1 zum Verzehr in den Verkehr gebracht und damit die korrekte Entsorgung nicht sicherge- stellt habe, indem er als Mitbetreiber der B. am 18. Dezember 2018 sechs Schafsköpfe von Tieren älter als 12 Monate ausgeliefert habe. Damit habe er gegen das Tierseuchengesetz (TSG) und das Lebensmittelgesetz (LMG) verstossen und sich gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG sowie Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG strafbar gemacht. 3.2. Die Vorinstanz erachtete als erstellt, dass die am 19. Dezember 2018 in Basel kontrollierten Schafsköpfe am 18. Dezember 2018 durch die B. ge- liefert worden seien. Die sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe seien auf Geheiss der Gesellschafter wissentlich und willentlich aus dem Konfis- katraum geholt worden. Die Frage, wer die Schafsköpfe effektiv hervorge- holt und ausgeliefert habe, könne offengelassen werden, da der Beschul- digte die treibende Kraft gewesen und er als Gesellschafter verantwortlich für die Qualität der ausgelieferten Produkte und die Einhaltung der Rechts- ordnung sei (E. 3.3 und 3.4). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a TSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP -7- und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie den Tatbestand der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG, Art. 10 Abs. 3 LMG, Art. 10LGV und Art. 19 HyV schul- dig. 3.3. In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass die beanstandeten Köpfe in der Tiefkühltruhe tiefgefroren, einzeln verpackt und nicht etikettiert gewesen seien. Diese könnten von anderen Lieferanten stammen. Die aus dem Betrieb des Beschuldigten gelieferten (immer unterjährigen) Köpfe würden immer in Säcke zu je sechs Stück abgefüllt. Es sei durchaus mög- lich, dass die von der B. gelieferten frischen Köpfe gleichentags verkauft worden seien. Frische Ware werde vorzugsweise frisch verkauft (Beru- fungsbegründung S. 5). Es sei damit nicht erwiesen, dass die zehn in der Tiefkühltruhe vorgefundenen Köpfe aus dem Betrieb des Beschuldigten stammten. Die Vorinstanz nenne weiter keinen einzigen glaubhaften Hin- weis darauf, dass es Kulturen gebe, welche vorzugsweise Schafsköpfe von älteren Tieren verwende (Berufungsbegründung S. 6/7). Wenn ein Schafs- kopf ausnahmsweise auf dem Teller präsentiert werde, würden nicht die Zähne hervorgehoben, sondern am ehestens noch die Zunge oder es werde ihm eine Dekoration in den Mund gesteckt (Berufungsbegründung S. 9). Die Annahme der Vorinstanz, dass die Köpfe nachträglich aus dem Konfiskatraum geholt worden seien, widerspreche jedem gesunden Men- schenverstand. Es sei widerlich und kein vernünftiges Motiv hierfür ersicht- lich, da mehr als genug zulässige Lammköpfe vorhanden seien. Dieser Vorwurf sei im Übrigen erstmals in der Urteilsbegründung vorgebracht wor- den und der Beschuldigte habe sich dazu nicht äussern können noch sei Dr. E. als Zeuge einvernommen worden. Es handle sich um eine grundlose Unterstellung, welche nicht ansatzweise nachgewiesen worden sei (Beru- fungsbegründung S. 10). 4. 4.1. 4.1.1. Das Lebensmittelinspektorat des Kantons Basel-Stadt führte am 19. De- zember 2018 im Lebensmittelgeschäft C. in Basel eine Inspektion durch. Anlässlich dieser Inspektion wurden insgesamt zehn Schafsköpfe festge- stellt, wovon sechs als von Tieren älter als 12 Monate stammend und damit als nicht verkehrsfähig beanstandet wurden (Inspektionsbericht vom 4. Ja- nuar 2019, act. 10; Sektionsbericht des Instituts für Tierpathologie der Uni- versität Bern vom 21. Dezember 2018 mit Fotos, act. 7-9; Aussagen von F., Lebensmittelinspektorat des Kantons Basel-Stadt, act. 68/69). 4.1.2. Gemäss Lieferschein vom 18. Dezember 2018 (act. 75) lieferte die vom Beschuldigten sowie seinem Bruder D. betriebene B. am 18. Dezember -8- 2018 "10x L-Kopf" zu je Fr. 2.00, insgesamt Fr. 20.00, an das Lebensmit- telgeschäft C. in Basel. Aufgrund der auf dem Lieferschein ersichtlichen Unterschrift sowie den Aussagen des Beschuldigten und D. ist davon aus- zugehen, dass die Auslieferung durch den Schwiegervater von D., G., wel- cher u.a. für Auslieferungstouren zuständig sei (Auss. Besch. act. 143; Auss. D., act. 145), erfolgte. 4.1.3. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, dass die am 19. Dezember 2018 festgestellten nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe nicht aus dieser Lieferung stammen könnten. Aufgrund des Ablaufs bei und nach der Schlachtung so- wie den wiederholten Kontrollen, insbesondere auch durch den Veterinär Dr. E., sei es kaum möglich, dass ein nicht verkehrsfähiger Schafskopf in den Verkehr gelange. Dass sechs von ihnen gelieferte Köpfe nicht den Vor- schriften entsprechen, könne nicht sein (Auss. Besch., act. 28 und 143; Eingabe des Beschuldigten an das Bezirksgericht Zofingen vom 12. März 2020, act. 109 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 5). Er habe frische Köpfe geliefert, wogegen die aufgefundenen Köpfe bereits durchgefroren gewesen seien, was mit den in solchen Läden üblichen Gefriertruhen nicht innerhalb eines Tages erfolgen könne. Im Übrigen seien die Köpfe auch nicht datiert gewesen, was ebenfalls darauf hindeute, dass diese von einem anderen Lieferanten stammen würden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, 11, 12). D. gab an, dass es sich um den Aufgabenbereich seines Bruders handle. Dieser sei sehr pflichtbewusst und sie seien sehr stark durch ihren Tierarzt kontrolliert, weshalb er nicht das Gefühl habe, dass diese Köpfe von ihnen seien (act. 51). Er verstehe weiter nicht, warum sie kritische Köpfe hätten liefern sollen, da immer genügend verkehrsfähige Köpfe vorhanden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9 f.). 4.1.4. Eine Lieferung durch einen anderen Lieferanten, wie vom Beschuldigten in der Berufungsbegründung vorgebracht, erscheint indessen angesichts der am Vortag erfolgten, unbestrittenen Lieferung von exakt derselben Anzahl Schafsköpfe durch die B. nicht plausibel. Ein nachträgliches Einfrieren ist ohne weiteres möglich, die Akten enthalten im Übrigen keine Angaben dazu, ob die Köpfe im Zeitpunkt der Inspektion bereits vollständig durchge- froren waren. Der Erklärungsversuch des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung, dass die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts C. mit einer Inspektion gerechnet hätten und deshalb am Montag, 17. Dezember 2018, für Dienstag, 18. De- zember 2018 (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 5 und 10 zu den Be- stell- und Liefertagen), zehn frische Schafsköpfe bei der B. bestellt hätten, um für die noch vorhandenen, von einem anderen Lieferanten stammenden -9- und nicht deklarierten Köpfe Lieferscheine zu erlangen, wobei die von der B. frisch gelieferten Köpfe umgehend an Restaurants oder ähnliches wei- tergeleitet worden seien (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6/7; Plädoyer RA Walker S. 5/6), vermag nicht zu überzeugen, zumal - insbesondere wenn eine Inspektion erwartet worden wäre - kein Grund bestanden hätte, gerade die kritischen Schafsköpfe zu behalten. Hinzu kommt, dass F., welcher die Inspektion am 19. Dezember 2018 durchgeführt hatte, anlässlich der Befragung vom 27. August 2019 angab, die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts C. hätten ihm ausdrücklich mitge- teilt, dass die zehn festgestellten Schafsköpfe durch die B. geliefert worden seien, sie noch keinen der Köpfe verkauft hätten und dass sie von ihrem zweiten Fleischlieferanten schon lange nichts mehr bezogen hätten. Jeder Betrieb müsse zeigen können, woher die Ware komme. Die Betreiber des Lebensmittelgeschäfts C. hätten am nächsten Tag den Lieferschein vom 18. Dezember 2018 sowie weitere Lieferscheine der B. vorbeigebracht. Auf entsprechende Aufforderung hätten sie in der Folge noch weitere Liefer- scheine nachgereicht, wobei kein Lieferschein eines zweiten Lieferanten dabei gewesen sei (act. 69; Lieferscheine, act. 75 und 76.). 4.1.5. Unter diesen Umständen ist als erstellt zu betrachten, dass die anlässlich der Inspektion vom 19. Dezember 2018 beanstandeten Schafsköpfe aus der am Vortag erfolgten Lieferung der B. stammten. 4.2. 4.2.1. Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, die sechs beanstandeten Schafs- köpfe als Mitbetreiber der Metzgerei geliefert und in Verkehr gebracht zu haben bzw. die korrekte Entsorgung nicht sichergestellt zu haben. 4.2.2. 4.2.2.1. Bei der B. handelt es sich um eine Kollektivgesellschaft. Der Beschuldigte und sein Bruder D. sind als (einzige) Gesellschafter im Handelsregister ein- getragen (aktueller Handelsregisterauszug; Protokoll Berufungsverhand- lung S. 3). Der Beschuldigte und D. schildern übereinstimmend, dass der Beschuldigte für den Betrieb des Schlachthauses verantwortlich sei (Auss. Besch., act. 143; Auss. D., act. 51; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). D. nennt hingegen die C (Strasse) als seinen Verantwortungsbereich. Dort befinde sich der Laden, die Wursterei, der Partyservice und das Büro. Das Ganze betreffe seinen Bruder (Auss. D., act. 51; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 3). Er schlachte selber nur noch selten, wenn ein Metzger ein Küngeli wolle oder so. Dann aber im alten Schlachthof an der C (Strasse). In den Schlachthof gehe er nur, wenn er etwas brauche. Er rufe dann an und sie würden es bereit stellen. Er hole es ab oder es werde - 10 - vorbeigebracht. Wenn er mal "unten" aushelfe, dann in der Zerlegerei, beim Ausbeinen oder Dressieren, nicht jedoch "im Schlachthof hinten". Auch als Chauffeur springe er ein, wenn jemand in den Ferien sei. Er habe mehr mit der Organisation zu tun, wer wo angefahren werden müsse. Er disponiere eher und habe mit dem Material selber nichts zu tun. Auch mit der Lieferung vom 18. Dezember 2018 habe er wahrscheinlich gar nichts zu tun gehabt. Das werde direkt im Schlachthof unten geregelt (act. 144/145). Auch an- lässlich der Berufungsverhandlung verwies D. auf die Trennung der Berei- che Schlachthaus und C (Strasse), wobei er für die C (Strasse) (Wursterei, Laden, Partyservice und ein Teil des Büros) zuständig sei. Bei Engpässen helfe man sich jedoch gegenseitig aus (Protokoll S. 3). Bestellungen gingen für die C (Strasse) und Schlachthaus getrennt ein. Auch die Rechnungs- stellung erfolge für die beiden Bereiche getrennt (Protokoll Berufungsver- handlung S. 4). Auf entsprechende Frage gab er an, eigentlich nicht für die Disposition zuständig zu sein. Der Chauffeur hole die Ware bei ihm und im Schlachthaus ab und es gebe einen gemeinsamen Transport nach Basel (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigte und D. verweisen auf die strengen Kontrollen bei der Schlachtung von Schafen. Die Lämmer und Schafe würden separat ge- schlachtet. Die Köpfe würden geputzt, durch den Veterinär Dr. E. im Kühl- raum kontrolliert, anschliessend eingepackt und währenddessen nochmals kontrolliert. Dr. E. kontrolliere die verkehrsfähigen Köpfe nach jedem Schlachttag einzeln und zähle sie nach. Die im Konfiskatraum entsorgten Köpfe würden ebenfalls gezählt und mit der Anzahl der geschlachteten Tiere verglichen. So werde sichergestellt, dass keine Schafsköpfe von Tie- ren älter als 12 Monate in den Verkehr gelangen (Auss. Besch., act. 28, 144; Eingabe des Besch. vom 12. März 2020, act. 109/110; Auss. D., act. 51). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, dass die Köpfe, die man verkaufen wolle, für den Tierarzt zur Kontrolle aufge- hängt würden. Die anderen, nicht verkehrsfähigen Köpfe würden nicht auf- gehängt, sondern direkt im Konfiskatkübel entsorgt, wobei zuvor das Fleisch und die Zunge entnommen werde für die Produktion von Hundefut- ter. Der Tierarzt könne jedoch jeden Bereich im Betrieb einsehen. Der Tier- arzt komme an Schlachttagen jeweils bis zu drei oder vier Mal vorbei, um zu kontrollieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 8, 9, 11). Der E-Mail des Tierarztes Dr. E. vom 14. Februar 2019 an H., stv. Kantonstierärztin des Kantons Basel-Stadt, ist zu entnehmen, dass in der B. die Köpfe der Lämmer eines Schlachttages oder einer Lieferung auf speziellen Halterun- gen getrennt vom Tierkörper kontrolliert würden. Alle Köpfe von Tieren über 12 Monate ("geschaufelt") würden vom Metzger direkt in den Konfiskat- raum geworfen. Vor dem Verlassen des Schlachthauses werde die Anzahl der Köpfe im Konfiskatraum kontrolliert und mit der Anzahl der geschlach- teten Schafe und Lämmer verglichen. Alle Mitarbeiter der B. seien infor- miert, da vor Jahren systematisch Köpfe ungeachtet des Alters verkauft worden seien (Beilage 5 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten). - 11 - 4.2.2.2. Die konkreten Umstände der Lieferung vom 18. Dezember 2018, insbeson- dere die Fragen, was genau bestellt wurde, wer die Bestellung entgegen- genommen, die Lieferung veranlasst und die Ware bereitgestellt hat bzw. die Bereitstellung der Ware angeordnet hat, konnten vorliegend zwar nicht gänzlich geklärt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.3). Der Beschul- digte führte an der Berufungsverhandlung jedoch aus, dass er grundsätz- lich für den Verkauf, die Kundenbetreuung und das Organisatorische im Schlachtbetrieb zuständig sei. Die Bestellungen würden jeweils direkt zu ihm kommen. Er kenne jeden Kunden und die Kunden würden jeweils ihn verlangen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 und 4). D. gab (wie er- wähnt) lediglich an, die Ware normalerweise nicht zu sehen und wahr- scheinlich nichts mit der Lieferung vom 18. Dezember 2018 zu tun gehabt zu haben (act. 145). 4.2.2.3. Es liegen keinerlei Hinweise vor, dass die vom Beschuldigten und D. ge- schilderte Aufgabenverteilung nicht zutreffen würde. Es ist damit darauf ab- zustellen, womit – entgegen der Vorinstanz (E. 3.3) – nicht davon auszu- gehen ist, dass die Trennung von Schlachterei und Verkaufsladen rein ört- lich, nicht jedoch organisatorisch sei. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und D. ist damit davon auszugehen, dass der Schlachtbetrieb in den Verantwor- tungsbereich des Beschuldigten fällt, während hinsichtlich D. davon auszu- gehen ist, dass dieser aufgrund seiner hauptsächlichen Tätigkeit im Laden- lokal und nur aushilfsweise geleisteten Einsätzen im Verantwortungsbe- reich des Beschuldigten (jedoch keine Arbeit im Schlachthof, act. 145) in der Regel keine Kenntnis vom Inhalt der Fleischlieferungen erlangt. Hin- weise, dass D. ausnahmsweise bei der Bereitstellung der Lieferung vom 18. Dezember 2018 mitgewirkt hat und der Beschuldigte – trotz seiner Ver- antwortung für den Schlachtbetrieb – aus irgendwelchen Gründen nicht in- volviert war, liegen nicht vor und werden auch vom Beschuldigten nicht gel- tend gemacht. Dass andere Mitarbeiter im Schlachthof ohne Zutun des Be- schuldigten eigenmächtig (und in Umgehung der dargelegten engmaschi- gen Kontrollen) mehrere nicht verkehrsfähige Schafsköpfe für die Ausliefe- rung bereitstellten, erscheint im Übrigen nicht plausibel, zumal die Ange- stellten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. 3.3) – keinerlei Inte- resse daran haben, gegen die (ihnen gemäss E-Mail des Tierarztes Dr. E. vom 14. Februar 2019 bekannten) Vorschriften betreffend der Schafsköpfe zu verstossen. Hingegen besteht ein erhebliches Interesse des Beschul- digten, die Bestellungen der Kundschaft auszuliefern. Dass es sich ange- sichts des geringen Preises von Fr. 2.00 pro Schafskopf um eine blosse Gefälligkeit handeln kann, vermag daran nichts zu ändern, zumal eine sol- - 12 - che der Pflege von Geschäftsbeziehungen dient. Eine versehentliche Aus- lieferung von sechs Schafsköpfen mit bereits durchgebrochenen Schnei- dezähnen erscheint (entsprechend den Aussagen des Beschuldigten) an- gesichts der strengen Kontrollen ausgeschlossen. Es bestehen damit keine Zweifel, dass der Beschuldigte als Verantwortli- cher für den Schlachtbetrieb von der am 18. Dezember 2018 ausgelieferten Ware Kenntnis hatte und die Bereitstellung der Ware zumindest veran- lasste. Er wirkte damit in erheblichem Masse bei der Inverkehrbringung der nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe mit, anstatt diese vorschriftsgemäss zu entsorgen. Ob die Köpfe aus dem Konfiskatraum hervorgeholt bzw. schon zuvor der Kontrolle entzogen wurden, kann dabei offen bleiben. Zu wel- chem Zweck solche Köpfe verwendet werden, ist vorliegend nicht von Re- levanz und kann ebenfalls offen bleiben. Es ist jedoch festzuhalten, dass offenbar eine Verwendung dafür besteht, zumal die B. schon im Jahre 2014 wegen des Verkaufs von Schafsköpfen von Tieren älter als 12 Monate ge- rügt wurde (act. 13 ff.) und die E-Mail des Tierarztes Dr. E. vom 14. Februar 2019 auf eine bestehende Nachfrage hindeutet, wenn er ausführt, dass die Zulieferer kritischer Ware mutiger geworden seien (Beilage 5 zur Beru- fungsbegründung des Beschuldigten). 4.3. Zusammenfassend ist der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt als erstellt zu betrachten. 4.4. In rechtlicher Hinsicht erfüllt die Lieferung der sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfe an das Lebensmittelgeschäft C. in Basel vom 18. Dezember 2018 die objektiven Tatbestände der Widerhandlung gegen das Tierseu- chengesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und c und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und 22 Abs. 1 VTNP (Verordnung über tierische Nebenprodukte) sowie der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a und b LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG, Art. 10 Abs. 3 LMG, Art. 10 LGV und Art. 17 Abs. 5 HyV (Hygieneverordnung EDI). Es kann auf die zutref- fenden und unbestrittenen Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich der Qualifikation der beanstandeten Schafsköpfe als Risikomaterial (tierisches Nebenprodukt der Kategorie 1), welches nicht in Verkehr gebracht werden darf, sondern fachgerecht zu entsorgen ist (E. 4.1 f. und E. 4.3 f.), verwie- sen werden. Art. 64 Abs. 1 lit. b LMG i.V.m. Art. 10 Abs. 3 LMG, 10 LGV und Art. 17 Abs. 5 HyV (Verletzung der Vorschriften betreffend hygieni- schen Umgang mit Lebensmitteln) ist jedoch als von Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG (Inverkehrbringen) konsumiert zu betrachten, zumal die Inverkehr- bringung von Risikomaterial den Verstoss gegen die Hygienevorschriften mit sich bringt. - 13 - Wie bereits erwähnt, ist eine versehentliche Lieferung von sechs nicht ver- kehrsfähigen Schafsköpfen aufgrund der engmaschigen Kontrollen ausge- schlossen. Es ist damit in subjektiver Hinsicht von vorsätzlichem Handeln des Beschuldigten auszugehen. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind damit zu bestätigen. Ausführungen zur Fahrlässigkeit erübrigen sich somit. Der Beschuldigte ist damit der Widerhandlung gegen das Lebensmittelge- setz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG sowie der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art.180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV und Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und 22 Abs. 1 VTNP schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 1'000.00 (ev. 10 Tage Ersatzfreiheitstrafe). Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm beantragt die Verurteilung des Be- schuldigten zu einer Busse von Fr. 39'000.00 (ev. 390 Tage Ersatzfreiheits- strafe). Sie führt in ihrer Berufungsbegründung aus, dass entgegen der Vo- rinstanz nicht von einem sehr leichten Verschulden ausgegangen werden könne. Hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz ge- nüge eine abstrakte Gefährdung, weshalb diese nicht derart stark verschul- densmindernd berücksichtigt werden könne. Der Verlauf der Traberkrank- heit sei nicht restlos geklärt und es könne Jahre dauern, bis die Krankheit ausbreche. Das Motiv des Beschuldigten sei letztlich finanzieller Natur und es habe sich offensichtlich nicht um einen Einzelfall gehandelt, zumal der Beschuldigte angegeben habe, mit der Abgabe von besagten Köpfen auf- gehört zu haben. Er sei zwar nicht strafrechtlich, jedoch verwaltungsrecht- lich einschlägig vorbelastet. Das Verschulden des Beschuldigten wiege so- wohl hinsichtlich der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz als auch hinsichtlich der in echter Konkurrenz dazu stehenden Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz schwer. Der Beschuldigte beantragt für den Fall eines Schuldspruchs die Bestäti- gung der vorinstanzlichen verhängten Busse von Fr. 1'000.00. Er führte in der Berufungsantwort aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Staats- anwaltschaft Zofingen-Kulm von einem schweren Verschulden und gera- dezu hoher krimineller Energie ausgehe und eine Busse nahe der Maxi- malbusse beantrage. Der Beschuldigte habe in seinem Betrieb sämtliche vorgeschriebenen Massnahmen getroffen und umgesetzt, um die Traber- krankheit einzudämmen. 5.2. Sowohl bei Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG als auch Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG handelt es sich um Übertretungen. Die allgemeinen Bestimmungen des - 14 - Strafgesetzbuches sind anwendbar (Art. 333 Abs. 1 StGB). Es ist damit eine Gesamtbusse i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. 5.1. 5.1.1. Mit der Vorinstanz (E. 5.3) ist vorliegend von der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. a LMG als schwerstes Delikt auszugehen. Hierfür ist eine Einsatzstrafe festzulegen. Der Strafrahmen beträgt Busse bis zu Fr. 40'000.00. Bei der Traberkrankheit (Scrapie), welche mit den genannten Normen be- kämpft werden soll, handelt es sich um eine ernste Krankheit der Schafe, welche immer tödlich endet und bei welcher die Übertragung auf den Men- schen durch den Verzehr von sog. spezifiziertem Risikomaterial nicht aus- geschlossen ist (vgl. Verfügung des Amts für Verbraucherschutz des Kan- tons Aargau vom 11. April 2014, act. 16; www.blv.amin.ch/blv/ de/home/tiere/tierseuchen/uebersicht-seuchen.html). Bei der Festlegung des Verschuldens ist relativierend zu berücksichtigen, dass vorliegend die eher geringe Anzahl von sechs nicht verkehrsfähigen Schafsköpfen in Ver- kehr gebracht wurde. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Zofin- gen-Kulm kann aus der Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhand- lung, keine Lammköpfe mehr zu verkaufen (act. 144), nicht abgeleitet wer- den, dass wiederholt Schafsköpfe von Tieren über 12 Monaten verkauft wurden. Es ist weiter auf den Inspektionsbericht vom 4. Januar 2019 zu verweisen, in welchem die vom Lebensmittelgeschäft C. ausgehende Ge- fahr im Zusammenhang mit den dort festgestellten Schafsköpfen insge- samt als "klein" (Gefahrenstufe 2 von 4), die Gefahr in der Kategorie "Pro- dukte/Kennzeichnung" jedoch auf Stufe 3 ("erheblich") eingeordnet wurde, wobei hierbei auch die fehlende Kennzeichnung und ungenügende Verpa- ckung der Schafsköpfe durch das Lebensmittelgeschäft C. berücksichtigt wurde (act. 12). Damit und angesichts des Umstands, dass auch mit der Lieferung der Ware als Gefälligkeit letztlich finanzielle Interessen verfolgt wurden, kann - entgegen der Vorinstanz - nicht mehr von einem sehr leich- ten Verschulden ausgegangen werden. Ein schweres Verschulden liegt in- dessen ebenfalls nicht vor. Vielmehr ist ein leichtes bis mittelschweres Ver- schulden anzunehmen und von einer Einsatzstrafe von Fr. 5'000.00 Busse auszugehen. 5.1.2. Die Einsatzstrafe ist sodann für die Widerhandlung gegen das Tierseu- chengesetz in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhö- hen. Angesichts der auch für diesen Tatbestand geltenden obigen Überle- gungen ist ebenfalls von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen, wobei innerhalb des Strafrahmens von Fr. 20'000.00 (Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG) bei isolierter Betrachtung eine Einzelstrafe von Fr. 2'500.00 Busse angemessen erscheint. - 15 - Bei der Anwendung des Asperationsprinzips ist zu beachten, dass die Er- füllung der beiden Straftatbestände eng zusammenhängt, womit nur von einem geringen Gesamtschuldbeitrag auszugehen ist. Eine Erhöhung der Busse um Fr. 500.00 erscheint damit angemessen. 5.1.3. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte mehrfach vorbestraft ist. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 10. Juni 2013 neben Fahrens in fahrunfähi- gem Zustand und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz verurteilt. Letztere Tat stand nach Angaben des Beschuldigten im Zusammenhang mit man- gelnder Versorgung von zu schlachtenden Tieren mit Wasser und Futter. Im Übrigen weist der Beschuldigte Vorstrafen aus den Jahren 2014 (wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be- willigung), 2016 (Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz) sowie 2020 (Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Be- willigung) auf. Mit Verfügung des Amts für Verbraucherschutz des Kantons Aargau vom 11. April 2014 (act. 13 ff.) wurden diverse Missstände im Be- trieb gerügt sowie u.a. der Verkauf von Köpfen von Schafen älter als ein Jahr beanstandet und verboten. Es wurde jedoch keine Anzeige erstattet und der Beschuldigte und D. wurden lediglich auf die Strafbestimmungen des Lebensmittelgesetzes und des Tierseuchengesetzes hingewiesen. Die Verfügung vom 11. April 2014 kommt damit nicht einer Vorstrafe gleich. Zudem wurden nach Erlass dieser Verfügung die vom Tierarzt Dr. E. be- stätigten strengen Kontrollen eingeführt. Das Vorleben des Beschuldigten kann unter diesen Umständen zwar nicht mehr als gänzlich unauffällig be- zeichnet, jedoch noch knapp neutral gewertet werden. 5.2. Insgesamt ist der Beschuldigte damit mit einer Busse von Fr. 5'500.00 zu belegen. Diese ist auch mit seinen finanziellen Verhältnissen vereinbar (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2018, N. 24 ff. zu Art. 106 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe wird auf 55 Tage festgelegt (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 14 zu Art. 106 StGB). 6. 6.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StGB). Im Berufungs- verfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, Er hat daher die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. - 16 - 6.2. Entsprechend ist dem Beschuldigten keine Entschädigung auszurichten. 6.3. Das vorinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Schuldsprüche zu bestätigen, womit an der vorinstanzlichen Kostenverteilung keine Änderung vorzuneh- men ist. 7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 m.H.). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Tierseuchenschutzgesetz gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a aTSG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 TSG, Art. 180c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 TSV, Art. 5 lit. b Ziff. 2 VTNP und Art. 22 Abs. 1 VTNP sowie - der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 64 Abs. 1 a LMG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 2 LMG. 2. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziffer 1 erwähnten Bestimmun- gen und gestützt auf Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 5'500.00 verur- teilt. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 55 Tagen vollzogen. 3. Die Anklagegebühr von Fr. 400.00 sowie die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten des Gerichts von Fr. 430.00 (Gerichtsgebühr und Spesen) werden dem Beschuldigten auferlegt. 4. Der Beschuldigte trägt seine Verteidigungskosten selber. 5. Die Kosten für das Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsge- bühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 142, zusammen Fr. 2'142, werden dem Beschuldigten auferlegt. - 17 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 6. Mai 2022 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin Plüss Boog Klingler