1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz sowie vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz. 2. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 5'356.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. Fr. 4'549.05 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)