Zudem ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für die bis zur Anklageerhebung geltend gemachten Aufwendungen von Rechtsanwältin Walker, welche den Beschuldigten damals vertreten hat, auszurichten. Die geltend gemachten 1.83 Stunden (act. 140) erscheinen angemessen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 220.00 ergibt sich ein Honorar (inkl. Auslagen und 7.7 % MwSt) von Fr. 450.90. Insgesamt ist dem Beschuldigten damit für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'356.25 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. Das Obergericht erkennt: