4.3. 4.3.1. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten sind auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). 4.3.2. Weiter ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auszurichten.