Es handelt sich um einen Fall von mittlerer Schwierigkeit, womit ein Stundenansatz von Fr. 220.00 anzuwenden ist (§ 9 Abs. 2bis AnwT). Es ist nicht nachvollziehbar, auf welches Verfahren sich die im Rahmen des Plädoyers geltend gemachte Auslagenentschädigung bezieht, zumal in der eingereichten Kostennote noch die Ausrichtung eines pauschalisierten Betrags beantragt wird. Entsprechend ist eine pauschale Entschädigung (§ 13 AnwT) von praxisgemäss 3%, ausmachend Fr. 123.00, auszurichten. Zuzüglich der Mehrwergsteuer von 7.7 %, ausmachend Fr. 325.25, ergibt sich für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 4'549.05.