3.3. Zusammenfassend kann dem Beschuldigten kein strafbares Handeln (oder Unterlassen) zur Last gelegt werden, weshalb er vollumfänglich von den Vorwürfen der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz bzw. der Widerhandlung gegen das Lebensmittelgesetz freizusprechen ist. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist damit nicht zu bestätigen. Damit ist die Berufung des Beschuldigten gutzuheissen und die Berufung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm abzuweisen. 4. 4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die obergerichtlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).