Sofern ein solcher Tatvorwurf überhaupt als von der Anklage umfasst betrachtet werden könnte (vgl. Auffassung der Vorinstanz, act. 146 bzw. E. 3.3) und ausserdem trotz der erwähnten Aufgabenverteilung eine Garantenpflicht des Beschuldigten bejaht werden könnte (vgl. BGE 142 IV 315 Regeste), ist auf die vom Beschuldigten und B. dargelegten und vom Tierarzt Dr. H. bestätigten engmaschigen Kontrollen zu verweisen, welche gerade zur Verhinderung des Verkaufs von nicht verkehrsfähigen Schafsköpfen eingeführt wurden, (vgl. oben E. 3.2.2.1. Es kann damit vorliegend nicht von einer mangelhaften Organisation des Betriebs ausgegangen werden.