Lieferung vom 18. Dezember 2018 ohne dessen Zutun bzw. Information erfolgt ist. 3.2.2.3. Eine Zurechnung der durch die C. vorgenommenen Lieferung wäre im Übrigen grundsätzlich über den Vorwurf einer mangelhaften Organisation des Schlachtbetriebs denkbar (Art. 6 Abs. 2 VStrR i.V.m. Art. 48 b TSG bzw. Art. 65 LMG). Sofern ein solcher Tatvorwurf überhaupt als von der Anklage umfasst betrachtet werden könnte (vgl. Auffassung der Vorinstanz, act.