Es ist angesichts der vereinbarten Aufgabenteilung jedoch (mit den Aussagen des Beschuldigten, act. 145; Protokoll Berufungsverhandlung S. 3/4) davon auszugehen, dass dies die Ausnahme darstellt. Insbesondere kann aus aushilfsweise erledigten Arbeiten (jedoch keine Arbeit im Schlachthof, act. 145) keine regelmässige Kenntnis vom Inhalt der Fleischlieferungen abgeleitet werden. Da hinsichtlich der konkreten Lieferung der sechs beanstandeten Schafsköpfe vom 18. Dezember 2018 auch keine Hinweise auf eine ausnahmsweise erfolgte Kenntnisnahme bzw. Mitwirkung des Beschuldigten vorliegen, ist (entgegen der Vorinstanz) davon auszugehen, dass die - 12 -