Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und B. ist damit davon auszugehen, dass der Schlachtbetrieb nicht in den Verantwortungsbereich des Beschuldigten fällt. Angesichts seiner Stellung als Gesellschafter, seiner Tätigkeit im Büro sowie seinen Einsätzen als Aushilfe ist grundsätzlich zwar nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte dennoch vom Inhalt einer Lieferung Kenntnis erlangt bzw. selber in irgendeiner Weise an der Bereitstellung von auszuliefernder Ware beteiligt ist. Es ist angesichts der vereinbarten Aufgabenteilung jedoch (mit den Aussagen des Beschuldigten, act.