B. vom 12. März 2020, act. 109/110; Auss. Besch., act. 51). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab B. an, dass die Köpfe, die man ver- - 11 - kaufen wolle, für den Tierarzt zur Kontrolle aufgehängt würden. Die anderen, nicht verkehrsfähigen Köpfe würden nicht aufgehängt, sondern direkt im Konfiskatkübel entsorgt, wobei zuvor das Fleisch und die Zunge entnommen werde für die Produktion von Hundefutter. Der Tierarzt könne jedoch jeden Bereich im Betrieb einsehen. Der Tierarzt komme an Schlachttagen jeweils bis zu drei oder vier Mal vorbei, um zu kontrollieren (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, 8, 9, 11).