Der Beschuldigte arbeite im örtlich und personell getrennten Arbeitsbereich der Wursterei und des Verkaufslokals. Mit den Arbeitsabläufen im Schlachthaus habe er nichts zu tun, womit sich auch die Einschätzung bezüglich der Verkehrstauglichkeit und Entsorgung von Tierkörpern seiner Verantwortung entziehe (Berufungserklärung S. 12). -8-