Ob er manchmal beim Ausliefern helfe oder nicht, sei unerheblich. Von Bedeutung sei lediglich, ob er mit der konkreten Lieferung etwas zu tun habe. Eine Handlung als Mittäter oder Gehilfe sei nicht abgeklärt bzw. bewiesen worden. Die Ausführungen betreffend die angebliche Entfernung der Köpfe aus dem Konfiskatraum seien völlig beweislos und unglaubwürdig (Berufungserklärung S. 11). Der Beschuldigte arbeite im örtlich und personell getrennten Arbeitsbereich der Wursterei und des Verkaufslokals.